Änderungsentwurf der OVP
zum 1. Mai 2023

Der vLw begrüßt die Absicht, die Lehrerausbildung zeitgemäß zu gestalten. Schon allein die Tatsache, junge Menschen für den Beruf der Lehrerin / des Lehrers zu gewinnen, erfordert eine rechtliche Gestaltung, die als auf der Höhe der Zeit von Interessierten wahrgenommen wird. Gleichzeitig sollte der rechtliche Rahmen ebenfalls als sachgerecht und fair wahrgenommen werden.

Unter dieser Prämisse sehen die Anmerkungen des vLw im Einzelnen wie folgt aus:

§ 5 Abs. 3 OVP
Gemäß der novellierten Vorschrift muss zwischen der antragsgemäßen Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst und der Wiedereinstellung mindestens ein Zeitraum von zwei Jahren liegen.
Der Zeitraum ist nach Ansicht des vLw zu lange bemessen. Es sind viele Konstellationen denkbar, bei denen ein kürzerer Zeitraum für die Wiedereinstellung sachgerecht sein kann. Als Beispiel sei genannt die Pflege Angehöriger, die dann bereits weit vor Ablauf des Zweijahreszeitraums versterben.

§ 11 Abs. 3 OVP
Der OVP-Entwurf sieht vor, dass in den schriftlich vorgelegten Planungen der LAA „auch die Einbindung der Lehramtsanwärterinnen und Anwärter in Form der Zusammenarbeit innerhalb kollegialer Gruppen in der Schule deutlich wird“. Da die Planung kurz gefasst sein soll und auch noch etwas zum Einsatz von „Informations- und Kommunikationstechnik der digitalisierten Welt“ geschrieben werde soll, wäre es hilfreich, wenn aufgelistet würde, welche Planungen in Zukunft nicht mehr schriftlich fixiert werden müssen.

§ 11 Abs. 8 OVP
In Anbetracht der Ausbildungserfordernisse ist in unseren Augen der Wert von sechs zusätzlichen Wochenstunden, die LAA zukünftig selbstständig sollen unterrichten dürfen, zu hoch gegriffen. Angesichts des steigenden Mangels an Lehrpersonal liegt es sehr nahe, dass Schulen auf die Referendarinnen und Referendare zurückgreifen werden, um Lücken in der Unterrichtsversorgung zu schließen. Diese sind allerdings häufig nicht in der Verhandlungsposition, Schulleitungen solche Wünsche abzuschlagen. Der Satz „Ausbildung und Prüfung haben Vorrang“ gilt auch hier und sollte nicht gestrichen werden.

§ 12 Abs. 1 und 2 OVP
Es wird begrüßt, dass LAA Einsicht in andere Schulformen nehmen. Dem vLw scheint für das BK aber eine Kann- statt einer Muss-Regelung sinnvoll, da die BK-Ausbildung bereits durch die fünf Anlagen der APO-BK überaus vielschichtig ist und BKs mit allen anderen Schulformen kooperieren. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Lehrämtern ist für uns daher sachgerecht.

§ 15 OVP
Die Etablierung eines weiteren, zweiten Perspektivgesprächs ist gut für die Ausbildung der angehenden Kolleginnen und Kollegen. In der Rechtsvorschrift sollte u. E. aber hinsichtlich des Inhalts zwischen dem ersten und dem zweiten Perspektivgespräch unterschieden werden. Im vorliegenden Entwurf gibt es keine inhaltliche Unterscheidung. Es macht aber einen großen Unterschied, ob das Gespräch zu Anfang der Ausbildung oder kurz vor dem Examen stattfindet. Die allgemeine Formulierung ist hier zu unbestimmt für beide Gespräche. Ferner ist je nach Lage der Sommerferien das erste Ausbildungsquartal bei Einstellung zum 1. Mai sehr kurz (2023 nur sieben Wochen) und darüber hinaus erscheint uns das zweite Perspektivgespräch zu spät terminiert. Der vLw schlägt vor, das zweite Gespräch zur Mitte des Ausbildungszeitraums anzusetzen, um noch wirksam Entwicklungen anstoßen und begleiten zu können.

§ 31 OVP Abs. 2 und Abs. 3
Die Regelung, in den Prüfungsausschuss nur noch Personen zu berufen, die „an der Ausbildung des Prüflings nicht beteiligt waren“, sieht der vLw kritisch. Grundsätzlich erhöht das den Druck in einer stressbelasteten Situation. Zwar verstehen wir die Absicht, die zeitpunktbezogene Leistungsmessung zu objektivieren, wir geben aber zu bedenken, dass die LAA bei der Prüfung einer großen Stresssituation ausgesetzt sind und ihre nervliche Belastung durch eine ihnen bekannte Prüferin / einen ihnen bekannten Prüfer sehr deutlich verringert wird. Darüber hinaus können wir die vermutete mangelnde Objektivität der bekannten Prüferin / des bekannten Prüfers nicht nachvollziehen. Vielmehr ist festzustellen, dass die bekannte Fachleiterin / der bekannte Fachleiter über die Ausbildungszeit das Verständnis von Unterricht der/des LAA über 18 Monate geprägt hat und daher fundiert zur basierenden Ausbildung und zur Ausbildungsschule Auskunft geben kann.

Gemäß Abs. 3 kann eine vierte Person (an der Ausbildung nicht beteiligt) vom Prüfling vorgeschlagen werden, die zwar nicht zum Prüfungsausschuss gehört, der aber nach den Erläuterungen zum Paragrafen 31 (3) OVP eine zumindest missverständliche, jedenfalls nur rudimentär geregelte „Kontrollfunktion“ zukommen soll, wenn es in den Erläuterungen sinngemäß heißt, dass diese Person sicherstellt, dass die Prüfung nicht unbemerkt unter der Ausbildungsschule fremden Rahmenbedingungen durchgeführt wird.

Da die Funktion nicht näher beschrieben wird, kann beliebig viel in sie hineininterpretiert werden, was u. E. zu großen Problemen hinsichtlich der Rechtssicherheit und Bestandskräftigkeit des Ergebnisses der 2. Staatsprüfung führen wird. Auch ist nicht geregelt, ob und ggf. welche Interventions- oder gar Sanktionsmöglichkeiten diese Person in einer Staatsprüfung hat.

Zudem bleibt offen, welche Qualifikation im Bereich der Ausbildung von Lehrkräften diese Person besitzen muss. Dass keine Überprüfung der notwendigen Qualifikationen für ein Mandat in einer Berufseingangsprüfung möglich ist und die Prüfung somit an der gebotenen Professionalität leidet, erachten wir als schwerwiegenden Mangel. Unglücklich ist nach Meinung des vLw auch, dass der Prüfungsausschuss hier in gewisser Weise unter Generalverdacht gestellt wird, nicht sachgemäß zu prüfen.

Zu den bisherigen Erwägungen tritt hinzu, dass eine weitere Person in einer Staatsprüfung landesweit gesehen einen enormen Unterrichtsausfall, der gerade mit Blick auf den ohnehin schon prekären Mangel an Lehrkräften problematisch ist, die Schulen vor unlösbare Vertretungsprobleme stellen wird, was auch von der Öffentlichkeit nicht unkommentiert bleiben wird.

Auch wird der Einsatz einer zusätzlichen, an der Ausbildung beteiligten Person unter Umständen zu einem deutlich höheren Personaleinsatz der Seminarausbilderinnen und -ausbilder im Prüfungsgeschäft führen, da sie sowohl als Fremdprüferinnen und Fremdprüfer als auch als gewählte Teilnehmende im Einsatz sein werden.

Seitens des vLw besteht der Eindruck, dass man der Neuerung, wonach in den Prüfungsausschuss gemäß § 31 (2) OVP nur Personen zu berufen sind, die nicht an der Ausbildung beteiligt sind, eine Art „Ausgleich“ gegenüberstellen will. Dabei handelt es sich unserer Ansicht nach aber um einen wenig gelungenen Kompromiss.

Insbesondere mit Blick auf die rechtlichen Implikationen, die sich aus der nicht ausgeschärften Rolle jener vierten Person ergeben, empfiehlt der vLw dringend, diese vierte Person zu streichen und bei der alten Regelung zu bleiben, nach der eine bekannte Seminarausbilderin / ein bekannter Seminarausbilder vom Prüfling vorgeschlagen werden kann.

§ 33 OVP Abs. 1 und 2
Das Kolloquium in zwei Teile von jeweils einmal 30 Minuten zu unterteilen, lässt vier Prüfungsteile entstehen. Läuft es im ersten Teil nicht gut für die/den LAA, geht sie/er bereits verunsichert in die erste UPP.

Der erste Teil des Kolloquiums soll gemäß Absatz (2) den professionsbezogenen Entwicklungsprozess des Prüflings zum Gegenstand haben. Die Darstellungsleistung bezieht sich damit formal auf einen nicht bewerteten Teil der Ausbildung, der mitunter in den Kernseminaren in einem bewertungsfreien Raum (siehe Perspektivgespräche § 15) selbstreflexiv geleistet wird, beispielsweise in Form von Portfolioarbeit. Für die Kommission ist nicht objektivierbar/überprüfbar, ob die Selbstdarstellung mit einer entsprechenden Reflexivität realistisch bzw. ehrlich einhergeht. Hier fehlt auch die konturierende Einschätzung bekannter Seminarausbilderinnen und -ausbilder.

Auch bleibt offen, nach welchen Kriterien die erste Hälfte des Kolloquiums bewertet und generell gewichtet werden soll. Aufgeführte Kriterien in Absatz (4) sind schwer auf die Inhalte der Darstellung übertragbar. Ferner ist der Zeitpunkt des 1. Teils des Kolloquiums, im Anschluss an die Stellungnahme der Ausbildungsbeauftragten, unmittelbar vor den beiden unterrichtspraktischen Prüfungen, angesichts der Anspannung der Prüflinge (v. a. in Bezug auf die organisatorische Umsetzung der Unterrichtsstunden) ungünstig gewählt. Die fokussiert mögliche Konzentration auf das Kolloquium als einen eigenständigen Prüfungsteil am Ende des Verfahrens wird damit konterkariert.

Der vLw würde sich freuen, wenn die neue OVP so die bewährten Elemente der jetzigen zweiten Phase der Lehrkräfteausbildung bestätigt und um zeitgemäße neue Elemente anreichert. Nur so kann die von außen wahrgenommene Attraktivität des Berufs der Lehrerinnen und Lehrer erhalten und der Lehrkräftebedarf weiter gesichert werden.

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Andreas Ratzmann

für den Lehrerausbildungsausschuss

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