Arbeiten bis 67?

Grundzüge der Versorgung und Rente

Gemeinsame Fortbildung der vLw- und vlbs-Bezirksverbände mit über 70 Teilnehmenden der Ortsverbände am 23. März 2023 im Robert-Schuman-BK in Dortmund

Wie berechne ich mein Ruhegehalt bzw. meine Rente? Wie wirken sich Teilzeit und Sabbatjahr auf meine Pensionsbezüge bzw. meine Rente aus? Was passiert bei Dienstunfähigkeit und Schwerbehinderung? Gibt es Zuverdienstmöglichkeiten?

Mit Stellan Küstermeier, Thorsten Ziemek vom vLw (Beamte) und Karola Petry vom vlbs (Beamte) sowie Michaela Brune-Jäschke und Johannes Schütte vom vlbs (Tarifbeschäftigte) als kompetenten Referentinnen und Referenten gelang es in angenehmer Atmosphäre, diese und weitere Fragen gemeinsam mit den Teilnehmenden zu klären.

 

 

Auswirkungen bei vorzeitigem Ruhestand, neue Regel-altersgrenzen, besondere Altersgrenzen für Lehrkräfte und Alternativen wurden ebenso thematisiert wie – vor allem für jüngere Kolleg*innen interessant – die Auswirkungen von Teilzeitbeschäftigung:

Voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung sowie Teilzeit-beschäftigung aus familiären Gründen sind nur im Verhältnis der geminderten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltsfähig, zum Beispiel 18 von 25,50 Stunden. Dies gilt auch für unterhälftige Beschäftigung während der Elternzeit, der Pflegezeit sowie des Urlaubs aus familiären Gründen, zum Beispiel 8 von 25,50 Stunden.

Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge errechnen sich aus dem letzten Grundgehalt (mindestens 2 Jahre bezogen), dem Familienzuschlag der Stufe 1, sonstigen ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen (Stellen- bzw. Amtszulagen.)

Pro ruhegehaltsfähigem Dienstjahr werden 1,79375 % angesetzt.

 

Im Folgenden Berechnungsbeispiele:

  1. Max. 40 Jahre x 1,79375 % = 71,75 %, bei 42 Jahren x 1,79375 % = 75,33 % werden aber max. 71,75 % berücksichtigt
  2. Teilzeit wird nur anteilig berücksichtigt: 25 Jahre Vollzeit plus 10 Jahre, die angerechnet werden bei z. B. 15 Jahren Teilzeit bei einer 2/3-Stelle, ergeben 35 Jahre x 1,79375 % =  62,78 %.

 

Für die Beantwortung der Frage „Arbeiten bis 67?“ könnten folgende Überlegungen eine Rolle spielen:

  1. Ab 60 Jahren bis zur Pensionierung: Ist die Arbeitsbe-lastung zu hoch? Gibt es alternative Lebenspläne? Ist der/die Partner/-in schon im Ruhestand?
  2. Welche persönlichen Voraussetzungen liegen vor: Gesundheit, GdB (hier andere Regelungen), können finanzielle Abstriche in Kauf genommen werden? Mögliche Alternativen wurden mit Beispielrechnungen belegt.

 

Auch die Frage „Soll ich eventuell sogar länger arbeiten?“ könnte sich der einen oder anderen Kollegin stellen. Ein Hinausschieben der Altersgrenze ist nur mit Zustimmung der Bezirksregierung möglich. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass man entweder Pension oder Gehalt erhält. Statt z. B. 70 % Pension für 0 Stunden erhält man 100 % Gehalt für 22,5 Std., d. h. man arbeitet hier z. B. für 30 % mehr Einkommen volle 22,5 Std. Eine Alternative könnte sein, dass neben der Pension ein gesonderter TVL-Vertrag (EG13) als befristete Vertretungskraft (Obergrenze: Pension plus Hinzuverdienst bis max. 100 % des letzten Gehaltes ohne Verrechnung) abgeschlossen wird. Allerdings muss die Regelaltersgrenze erreicht sein. Bis 2024 gibt es keine Obergrenze für Pension plus Zusatzeinkommen (bisher 100 % des letzten Gehaltes).

 

 

Berechnungen der Pension erfolgen beim LBV oder für Mitglieder bei den Verbänden, beim vLw-Bezirksverband Arnsberg durch Stellan Küstermeier.

Veranstaltungen zum Thema „Versorgung“ können auch als Abrufveranstaltungen von Ortsverbänden über den Ausschuss Dienst- und Tarifrecht gebucht werden (s. letzte Seite dieses Hefts).

Infos/Merkblätter sind erhältlich unter:
https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/merkblaetter

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Ulrich Gründling

Vorsitzender des Bezirksverbands Arnsberg

 

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