Empfohlen: Der jährliche Beihilfecheck

Der Jahresanfang ist eine gute Zeit, um Finanz- und Ver­sicherungschecks durchzuführen. Dabei sollten Sie auch an einen Beihilfecheck denken. Denn Änderungen Ihrer persönlichen Situation können große Folgen für Ihre Bei­hilfeberechtigung und somit Ihre Finanzen haben.

Hat sich die Anzahl Ihrer beihilfeberechtigten Kinder geändert?
Ist eines Ihrer Kinder nicht mehr beihilfeberechtigt, sodass Sie nur noch ein beihilfeberechtigtes Kind haben, so fällt Ihr eigener Beihilfebemessungssatz von 70 % auf 50 %. Sie sollten dann schnellstmöglich Ihren eigenen privaten Krankenversicherungsschutz auf 50 % erhöhen, damit keine Versorgungslücke bei Ihren Krankheitskosten entsteht. Dies geht nur innerhalb bestimmter Fristen – im Regelfall innerhalb eines halben Jahres.

Wenn sich etwas in Ihren privaten Lebensumständen ändert, müssen Sie erneut den „Antrag auf Zahlung einer Beihilfe“ (den sogenannten „Langantrag“) ausfüllen und über die Zentrale Scanstelle in Detmold einreichen. 

Das Formular „Antrag auf Zahlung einer Beihilfe“ finden Sie unter den Stichpunkten „Beihilfe + Finanzverwaltung NRW“, „Beihilfezahlung“ unter der Rubrik „Vordrucke“.

Haben Sie eine Beihilfevollmacht erteilt?
Mit dieser Erklärung ermächtigen Sie eine Person, einen Beihilfeantrag für Sie und/oder Ihre beihilfeberechtigten Angehörigen zu stellen. Liegt diese nicht vor, kann ein Beihilfeantrag mangels rechtsgültiger Unterschrift nicht bearbeitet werden. 

Diese Ermächtigung muss nicht sofort bei der Beihilfestelle eingereicht werden, sondern kann auch in Ihrem privaten Beihilfeordner von Ihnen unterschrieben verwahrt werden, sodass diese erst im Notfall verwendet werden kann. Auch eine spätere Änderung der Bankverbindung wäre dann – nur mit Ihrer gesonderten Unterschrift – möglich. Beachten Sie bitte, dass diese Vollmacht nur über die Scanstelle in Detmold an Ihre Beihilfestelle weitergeleitet werden kann.

Die Beihilfevollmacht finden Sie auch unter den Stichpunkten „Beihilfe + Finanzverwaltung NRW“, „Beihilfezahlung“ unter der Rubrik „Vordrucke“.

Überlegen Sie, in diesem Kalenderjahr ins Ausland zu verreisen?
Im Ausland entstehende Krankenbehandlungskosten sind in der Höhe beihilfefähig, die bei derselben Behandlung im Inland angefallen wäre. Da insbesondere in Amerika und Asien die dortigen Behandlungskosten sehr viel höher als die deutschen sind, ist es in diesen Fällen sinnvoll, eine Auslandsversicherung für Krankheits-, Beförderungs- und Rücktransportkosten abzuschließen. Versicherungsbeiträge bis zu einem Betrag von 10,00 EUR pro Jahr für die beihilfeberechtigte und jede berücksichtigungsfähige Person sind sogar beihilfefähig. Dann sind Sie jedoch verpflichtet, im Versicherungsfall Ihre Versicherung in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhängig von einer möglichen Beihilfegewährung.

Haben Sie noch Rechnungen aus dem Jahr 2021?
Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen kann erlöschen. Stellen Sie bitte Ihren Antrag auf Beihilfe innerhalb von 24 Monaten nach Entstehen der Behandlungsaufwendungen, spätestens jedoch 24 Monate nach Ausstellung der ersten Rechnung. Grundsätzlich haben Sie zu jedem Rechnungsbeleg die Kostenerstattung Ihrer Krankenversicherung bzw. gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse nachzuweisen. Bei Vorliegen einer „Quotenbescheinigung“ kann die Beihilfestelle hierauf verzichten.

Voranerkennung von Leistungen in bestimmten Fällen
Bei bestimmten Behandlungen benötigen Sie eine Voranerkennung durch Ihre Beihilfestelle vor dem Entstehen der Aufwendung. Dies betrifft u. a. ambulante und stationäre Reha-Maßnahmen, stationäre Mutter-/Vater-Kind-Kuren, ambulante Kuren, kieferorthopädische Behandlungen, ambulante Psychotherapie, Implantat-Behandlungen, künstliche Befruchtungen und Korrekturen der Sehschwäche mittels Laserbehandlung.

vLw-Tipp: Sollten Sie Fragen rund um Ihre Beihilfe haben, lassen Sie sich von Ihrer Beihilfestelle und/oder einem vLw-Mitglied der Arbeitsgruppe Beihilfe beraten.

Diese Zusammenstellung erfolgte durch den Ausschuss „Dienst- und Tarifrecht“ nach bestem Wissen. Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten.

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Karin Schröder

Mitglied der Beihilfegruppe
des Ausschusses Dienst- und Tarifrecht

 

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