Beihilferegelungen während der Beurlaubung, Elternzeit oder Teilzeit

Beurlaubt, in Elternzeit oder in Teilzeit und plötzlich ohne Beihilfe?

Wann müssen Sie mit dem Verlust des Beihilfeanspruchs rechnen?
Grundsätzlich dienen Beihilfen der Ergänzung der aus laufenden Bezügen zu bestreitenden Eigenfürsorge
(§ 75 LBG NRW). Der Beihilfeanspruch einer Beamtin / eines Beamten ist dabei an Bedingungen geknüpft. Beihilfen werden nur gezahlt, wenn die Beschäftigung ein Jahr oder mehr beträgt und die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten beträgt (§ 1 BVO NRW).

Welchen Beihilfeanspruch hat man im Fall von Beurlaubungen?
Der Beihilfeanspruch ist grundsätzlich an die Besoldung gekoppelt. Dies betrifft den Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Bezüge und gilt darüber hinaus für Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Solange eine oder mehrere Beurlaubungen ohne Dienstbezüge 30 Tage im Kalenderjahr nicht überschreiten, bleibt der Beihilfeanspruch erhalten (§§ 71, 72 LBG NRW, §§ 18, 34, 36 FrUrlV NRW).

Beurlaubungen ohne Bezüge über diesen Zeitraum hinaus bewirken den Verlust des Beihilfeanspruchs. Dies könnte z. B. bei einer Beurlaubung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (§ 70 LBG NRW) oder Urlaub in besonderen Fällen ohne Besoldung zutreffen, der über die 30 Tage Urlaub hinausgeht und von der Bezirksregierung gewährt wird
(§ 34 FrUrlV). Ausnahme: Urlaub ohne Besoldung zur Wahrnehmung einer Tätigkeit im Ersatzschuldienst. Hier bleibt der Beihilfeanspruch erhalten (§ 35 FrUrlV NRW)!

Im Fall von Beurlaubungen ohne Bezüge, die im Rahmen familienpolitischer Maßnahmen stattfinden, bleibt der Beihilfeanspruch grundsätzlich erhalten. Dies gilt sowohl für die Freistellung im Rahmen der Elternzeit (§ 74 LBG NRW) als auch für den „Urlaub aus familiären Gründen“ (maximal 15 Jahre) (§ 64 LBG NRW). In beiden Fällen kann es jedoch zum Verlust des individuellen, eigenen Beihilfeanspruchs kommen. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Beamtin / der Beamte „berücksichtigungsfähige Angehörige / berücksichtigungsfähiger Angehöriger“ der Ehe-/Lebenspartnerin oder des Ehe-/Lebenspartrners wird oder Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung hat. Sind beide Elternteile verbeamtet und nehmen gleichzeitig Elternzeit, ist ein Elternteil von ihnen als berücksichtigungsfähige Person des anderen zu bestimmen. Da sich auch der Beihilfebemessungssatz ändert, ist es ratsam, Kontakt mit der privaten Krankenversicherung bezüglich der Absicherung bzw. späteren Rückkehr aufzunehmen. Die Regelungen gelten analog für Beurlaubungen im Rahmen der Pflegezeit. Die Pflegezeit kann für 6 Monate ohne Besoldung gewährt werden (§§ 64, 67 LBG NRW, §16 FrUrlV NRW).

Während der Zeit des Mutterschutzurlaubs bleibt der Beihilfeanspruch bestehen (§§ 3, 6 Mutterschaftsgesetz).

Welchen Beihilfeanspruch hat man im Fall einer voraussetzungslosen Teilzeitbeschäftigung?
Das Beamtenstatusgesetz und das Landesbeamtengesetz ermöglichen grundsätzlich Teilzeit mit mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit (§ 43 BeamtStG, §§ 63–67 LBG NRW).

Grundsätzlich bleibt der volle Beihilfeanspruch erhalten, solange die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der Arbeitszeit in Vollbeschäftigung beträgt. Anrechnungsstunden, Altersermäßigung und Stundenermäßigung aufgrund von Schwerbehinderung und Mehrarbeitsausgleich bleiben dabei unberücksichtigt. Dies gilt für die Fälle der „voraussetzungslosen Teilzeit“ nach § 63 LBG NRW. Hierzu zählt auch das „Sabbatjahr“ (Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell nach § 65 LBG NRW). In der Freistellungsphase bleibt der volle Beihilfeanspruch erhalten. Ausnahme: Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen im Blockmodell und Familienpflegezeit im Blockmodell. Da in diesen Fällen auch eine Teilzeitquote von weniger als 50 % möglich ist, ist auch ein Verlust des individuellen Beihilfeanspruchs möglich. Die Absicherung entspricht dann den oben beschriebenen Regelungen im Rahmen der Beurlaubungen. Alleinerziehende behalten den Beihilfeanspruch!

Welchen Beihilfeanspruch hat man bei Teilzeit aus familienpolitischen Gründen?
In der Elternzeit ist zurzeit eine Teilzeitbeschäftigung mit 19,5 Unterrichtstunden möglich. Eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung ist nur im Rahmen einer Elternzeit, einer Teilzeit aus „familiären Gründen“, einer Pflegezeit (mindestens 8 Unterrichtstunden) und einer Familienpflegezeit (mindestens 10 Unterrichtsstunden) möglich (§§ 16,16 a FrUrlV NRW).

Die Regelungen bezüglich des Beihilfeanspruchs entsprechen den Regelungen bei Beurlaubung oder Freistellung. Dies bedeutet, dass man den eigenen Beihilfeanspruch verliert, wenn man unterhälftig arbeitet. Die Absicherung ist dann über den Beihilfeanspruch des Ehe- oder Lebenspartners oder durch die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung gegeben.

Stand: 03/2023
Bei Fragen zur Beihilfe wenden Sie sich an die Mitglieder der Beihilfegruppe im Ausschuss Dienst- und Tarifrecht oder an das Dienstleistungstelefon.

Diese Zusammenstellung erfolgte durch den Ausschuss „Dienst-und Tarifrecht“ nach bestem Wissen. Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten.

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René Koßmann

Mitglied der Beihilfegruppe des Ausschusses Dienst- und Tarifrecht

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