Bessere Alimentation und ab Dezember 2,8 % mehr Brutto

Zeit- und wirkungsgleich zur Umsetzung der Tarifverhandlungsergebnisse für die Beschäftigten der Länder vom 29.11.2021 hat der Landtag ein um­fassendes Gesetzespaket verabschiedet, das für die Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes NRW eine Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge ab dem 01.12.2022 um 2,8 % vorsieht.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 04. Mai 2020 entschieden (- 2 BvL 6/17 -, Rn. 1-95), dass die Besoldungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen mit dem von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Alimentationsprinzip unvereinbar sind und dass die Höhe der Besoldung der niedrigsten Besoldungsgruppe mindestens 15 Prozent über dem Grundsicherungsniveau liegen muss. Deswegen wurde bereits im letzten Jahr der Familienzuschlag für das 3. Kind und das 4. Kind erhöht.

Ab dem 01.12.2022 wird der Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 neustrukturiert und über die Besoldungsanpassung hinaus erhöht. Er bemisst sich künftig zusätzlich nach der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Hauptwohnsitzgemeinde des bzw. der Anspruchsberechtigten.
Die Mietenstufe jeder Gemeinde ist der Anlage der Wohngeldverordnung zu entnehmen: https://www.gesetze-im-internet.de/wogv/anlage.html.

Die Neustrukturierung und Zahlung des Familienzuschlags erfolgt von Amts wegen, so dass Sie nicht tätig werden müssen.
Für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis zum 30.11.2022 wird neben dem Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 monatlich ein regionaler Ergänzungszuschlag gewährt, dessen Höhe von der wohngeldrechtlichen Mietenstufe der Wohngemeinde abhängt. Ab dem 01.12.2022 wird der regionale Ergänzungszuschlag durch den o.a. Familienzuschlag abgelöst.

Der regionale Ergänzungszuschlag wird mit den Bezügen für den Monat Dezember 2022 nachgezahlt. Beispiele und mehr unter www.lbv.nrw.de.

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