Cannabis in aller Munde –

wie sieht es mit der Beihilfefähigkeit einer Cannabistherapie aus?

Cannabis, eine der ältesten Nutzpflanzen der Erde, wird in langer Tradition als Heilmittel beispielsweise gegen
Schmerzen, Rheuma, Lepra, Durchfall und Fieber eingesetzt. Klinische Studien haben letztendlich u. a. eine ent-zündungshemmende und schmerzlindernde Wirkung sowie eine Appetitanregung bestätigt, sodass es 2017 endlich als Medikament anerkannt worden ist.

 

Cannabis ist nie die erste Wahl bei den Behandlungsmöglichkeiten

Eine Behandlung mit medizinischem Cannabis ist immer nur eine Option unter vielen. Die Krankheiten und Leiden, die mit dem Produkt gelindert werden sollen, können oft auch auf anderem Weg behandelt werden. Cannabis gilt wegen seiner Risiken wie Angstzustände, eingeschränkte Leistungsfähigkeit oder Halluzinationen nicht als die erste Wahl bei den Behandlungsmöglichkeiten der Ärzteschaft. Erst wenn die Alternativen nicht die erwünschte Wirkung zeigen, haben Patienten die Möglichkeit, Cannabisblüten oder -extrakte sowie die Mittel Dronabinol und Nabilon ärztlich verordnet zu bekommen. Zudem sollte die Aussicht auf eine spürbare Verbesserung des Krankheitsverlaufes zu erwarten sein. Das Verschreiben dieser Medizinprodukte muss zusätzlich noch ärztlich gut begründet werden.

 

Amtsärzte entscheiden über die Beihilfefähigkeit

Die Beihilfestelle entscheidet unter Hinzuziehung der Amtsärztin bzw. des Amtsarztes innerhalb eines Monats nach Antragseingang über die Beihilfefähigkeit der Cannabistherapie. Sofern innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme des amtsärztlichen Dienstes erfolgt, beurteilt die Beihilfestelle die Sachlage anhand der vorliegenden Akten für drei Monate eigenständig. Folgeverordnungen benötigen dann nach erstmaliger Bewilligung keine weiteren Voranerkennungsverfahren mehr.

Sollten Sie weitere oder andere Fragen rund um Ihre Beihilfeanträge haben, wenden Sie sich bitte an ein vLw-Mitglied der Beihilfegruppe.

 

Diese Zusammenstellung erfolgte nach bestem Wissen durch den Ausschuss „Dienst- und Tarifrecht“. Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten.

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Karin Schröder

Mitglied der Beihilfegruppe
des Ausschusses Dienst- und Tarifrecht

 

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