Damit kommt sie den Forderungen von vLw und DBB NRW nach, die bereits Anfang Januar dies – analog zur Regelung des Kinderkrankengeldes für das Jahr 2021 (vgl. § 45 Abs. 2a SGB V) - angemahnt hatten.
Nunmehr können auch Beamtinnen und Beamte in NRW pro Kind bis zu 20, insgesamt jedoch maximal 45 Sonderurlaubstage pro Jahr geltend machen. Für Alleinerziehende erhöht sich die Zahl auf bis zu 40 Sonderurlaubstage pro Kind und maximal 90 Sonderurlaubstage im Jahr.
Mehr dazu und zu weiteren Beiträgen finden Sie im Aktuell vom 01.02.2021 .