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AUSSCHUSS DIENST- UND TARIFRECHT

Stationäre Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind-Kur

Die Beihilfe zu einer stationären Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind-Kur wird nur bewilligt, wenn diese von der Beihilfestelle vor Antritt anerkannt wurde. Dafür müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt werden.

Voraussetzungen

Eine Kur kann erstmals beantragt werden, wenn

– eine Wartezeit von insgesamt drei Jahren Beihilfeberechtigung erfüllt ist.

– im laufenden Kalenderjahr oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme erfolgt ist.

Ausnahmen

  • Bei Beamten, die das 63. Lebensjahr vollendet haben und noch Dienstbezüge erhalten, verringert sich die dreijährige Frist auf das vorangegangene Kalenderjahr.
  • Von diesen Fristen kann abgesehen werden, wenn aus zwingend medizinischen Gründen eine Kurmaßnahme in einem kürzeren Zeitabstand notwendig ist.
  • Die 3-Jahres-Frist entfällt, wenn die Kur ausschließlich wegen der Erkrankung des Kindes notwendig ist.

– Die Kur muss aus medizinischen Gründen nach einer ärztlichen Verordnung mit ICD-10-Diagnoseschlüsseln dringend notwendig sein. Sie darf nicht durch eine ambulante ärztliche Behandlung oder andere ambulante Leistungen mit gleichen Erfolgsaussichten ersetzt werden können.

– Die medizinische Notwendigkeit muss durch den zuständigen Amtsarzt bestätigt werden.

– Eine Kur wird bei Lehrkräften in der Regel nur genehmigt, wenn diese vollständig in den Sommerferien bzw. unter voller Inanspruchnahme der Herbst- bzw. Osterferien durchgeführt wird. Außerhalb der Ferienzeiten müssen dringende medizinische Gründe vorliegen.

Antragstellung

Der formlose Antrag auf vorherige Anerkennung einer stationären Müttergenesungskur oder Mutter-/Vater-Kind-Kur muss spätestens zwei Monate vor Beginn der geplanten Maßnahme gestellt werden. Der Antrag muss Folgendes enthalten:

  • die Notwendigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes,
  • Angaben zur beihilfeberechtigten Person,
  • Angaben zum Patienten,
  • beabsichtigter Zeitraum,
  • beabsichtigte Einrichtung,
  • Angaben zur Erreichbarkeit, Telefon, Fax, E-Mail-Adresse.

Die Notwendigkeit der Kurmaßnahme und medizinische Gründe für eine Verkürzung der Fristen werden durch den zuständigen Amtsarzt geprüft. Über die Einleitung des Prüfverfahrens erfolgt eine schriftliche Information. Es erfolgt eine amtsärztliche Untersuchung. Die Kosten für das amtsärztliche Gutachten sind beihilfefähig. Hat der Amtsarzt die Notwendigkeit bestätigt, stellt dieser einen Anerkennungsbescheid aus. Dieser Bescheid enthält wichtige Informationen und rechtliche Hinweise zur Müttergenesungskur bzw. Mutter-/Vater-Kind-Kur und sollte sorgfältig durchgelesen werden. Die Maßnahme sollte erst nach dem Erhalt des Anerkennungsbescheides durchgeführt werden, da sonst keine Beihilfe gezahlt wird. Die Maßnahme muss spätestens sechs Monate nach Empfang des Bescheides erfolgen, da die Anerkennung sonst ihre Gültigkeit verliert.

Dauer der Maßnahme

Die Kur wird im Regelfall für einen Zeitraum von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage von der Beihilfe anerkannt. Bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr kann die Dauer der Kur bis zu 30 Kalendertagen von der Beihilfe anerkannt werden. Der behandelnde Kurarzt kann vor Ort eine Verlängerung der Behandlung aus schwerwiegenden gesundheitlichen Gründen verordnen. Diese Verlängerung durch den behandelnden Kurarzt ist nicht beihilfefähig.

Beihilfefähige Kosten

Die anerkannte Maßnahme ist beihilfefähig, wenn sie in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes bzw. in einer gleichartigen Einrichtung für Mutter-/Vater-Kind-Kuren erfolgt (§§ 24 und 41 Abs. 1 SGB V). Die Einrichtung muss auch die Voraussetzungen nach § 107 Absatz 2 SGB V erfüllen und über einen Versorgungsvertrag nach § 111 a SGB V verfügen.

– Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung

o in Höhe der Preisvereinbarung, die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger geschlossen hat (Pauschale)

o Falls die Einrichtung ärztliche Leistungen, Heilbehandlungen oder Arzneimittel gesondert in Rechnung stellt, können nur 70 Prozent der Pauschale als beihilfefähig anerkannt werden.

o Verfügt die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 120 Euro täglich, beihilfefähig.

o Die Kosten für ärztliche Leistungen, Heilbehandlungen sowie Arzneimittel, sofern diese gesondert in Rechnung gestellt werden.

o Achtung: Aufwendungen für nicht wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen sind nicht beihilfefähig. Falls der Schwerpunkt der gesamten Maßnahme auf solchen Heilbehandlungen liegt, erfolgt für die gesamte Maßnahme keine Beihilfe.

o Wichtig: Falls die Maßnahme nicht anerkannt wurde und diese dennoch durchgeführt wird, können ggf. separat in Rechnung gestellte Kosten für ärztliche Leistungen, Heilbehandlungen sowie Arzneimittel beihilfefähig sein.

– Begleitpersonen

Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist, sowie bei Kindern bis zum vollendeten
14. Lebensjahr, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen, sofern dies ärztlich bescheinigt ist, wird zu den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson ein Zuschuss von 40 Euro täglich gezahlt.

– Kosten für die Hin- und Rückfahrt einschließlich Gepäckbeförderung

Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird bei notwendigen Behandlungen in einem Ort außerhalb von Nordrhein-Westfalen insgesamt ein Zuschuss von 100 Euro, innerhalb von Nordrhein-Westfalen von 50 Euro gezahlt.

– Kosten für Kurtaxe

– Kosten für den ärztlichen Schlussbericht

Die Kosten sind mit einem Beihilfeantrag abzurechnen. Der ärztliche Schlussbericht und alle Kostenbelege sind beizufügen. Ebenso alle Unterlagen, die im Anerkennungsbescheid genannt sind, z. B. die bestehende Preisvereinbarung der Einrichtung mit den Sozialversicherungsträgern.

Diese Zusammenstellung erfolgte durch den Ausschuss „Dienst- und Tarifrecht“ nach bestem Wissen. Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten.

Ulf Schatz

Mitglied der Beihilfegruppe
des Ausschusses Dienst- und Tarifrecht

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