„Teilzeit im Blockmodell“ – Ministerium schafft endlich Klarheit für Betroffene

Durch den aktuellen Erlass des Schulministeriums wird konkretisiert, unter welchen Umständen geplante Freistellungsphasen geändert werden können.

Wenn in der Schule ein dienstliches Interesse an der Präsenz der Lehrkraft besteht, kann die Teilzeit im Blockmodell (§ 65 LBG) auf Antrag geändert werden, obwohl dies in den Vorschriften nicht vorgesehen ist. Möglich ist in diesem Fall sowohl die Rückabwicklung (also die Nachzahlung der Bezüge bei gleichzeitigem Verzicht auf den Freistellungszeitraum) als auch die „Verschiebung“ der Freistellungsphase auf einen späteren Zeitpunkt.

Für eine Verschiebung der Freistellungsphase muss dann das jeweilige Modell angepasst werden, da zwischen der Freistellungsphase und der Ansparphase keine Lücke sein darf.

Für diejenigen, denen noch nach der alten Vorschrift (§ 64 LBG a.F.) ein sog. Sabbatjahr bewilligt wurde, ist die Rückabwicklung mit Zustimmung des Dienstherrn immer möglich.

Änderungen sollen zum 31.07.2020 erfolgen und müssten darum zeitnah beantragt werden.

 

 

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