Tolle präventive Maßnahme:

Das Betriebliche Eingliederungsgespräch (BEM)

Das Ziel von BEM hat der Gesetzgeber klar formuliert. In § 167 des Sozialgesetzbuches (SGB IX) wird die „Prävention“ als zentrales BEM-Ziel definiert. Dies bedeutet, dass kranke Lehrkräfte durch BEM-Maßnahmen ihre Arbeitsunfähigkeit überwinden sollen. Es soll aber auch mit den BEM-Maßnahmen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden. Dazu ist es wichtig, dass die Belastungen bzw. Beanspruchungen in der Schule und zu Hause im BEM-Gespräch genau identifiziert werden. Zur Prävention müssen folglich Maßnahmen gefunden werden, die die Arbeit in der Schule und zu Hause erleichtern und somit zu einer gesunden Form der Arbeit beitragen.

Voraussetzung für ein BEM-Gespräch ist normalerweise eine Arbeitsunfähigkeit, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen bestanden hat. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Arbeitsunfähigkeit durchgehend bestanden hat oder ob sich diese sechs Wochen durch Summierung mehrerer kürzerer Zeitabschnitte ergeben haben. Von der Bezirksregierung erfolgt dann eine Einladung zu einem BEM-Gespräch. Grundsätzlich hat die Lehrkraft die Wahl, wo das BEM-Gespräch stattfinden soll. Wenn Probleme mit der (erweiterten) Schulleitung der Auslöser für die Arbeitsun-fähigkeit waren, sollte das Gespräch bei der Bezirksregierung gesucht werden. In diesem Fall müssten ggf. auch andere Maßnahmen (u. a. Versetzung) gefunden werden, die eine Wiederaufnahme der Tätigkeit ermöglichen. In allen anderen Fällen ist das Gespräch mit der Schulleitung ratsam, denn diese kann vor Ort die besten organisatorischen Maßnahmen mit der Lehrkraft besprechen.

Eine mögliche Maßnahme ist auch die stufenweise Wiedereingliederung. Diese ermöglicht der Lehrkraft, sich schrittweise an die normale Arbeitsbelastung zu gewöhnen. Der Arzt / die Ärztin stimmt mit der Lehrkraft die schrittweise Wiedereingliederung anhand eines Stufenplans ab. Soweit erforderlich, kann der individuelle Stufenplan im Verlauf dem Gesundheitszustand der Lehrkraft angepasst, verlängert, verkürzt oder abgebrochen werden. Vorteile einer stufenweisen Wiedereingliederung sind:

  • Die Lehrkraft ist weiterhin krankgeschrieben. Die Fort-zahlung der Besoldung erfolgt durch den Beamtenstatus.
  • Eine Lehrkraft muss nicht sofort wieder voll arbeiten.
  • Sie kann weiterhin die umfassende medizinische Behandlung in Anspruch nehmen.
  • Eine tarifbeschäftigte Lehrkraft erhält weiterhin Kranken- bzw. Übergangsgeld.

 

Mit der Schulleitung werden der Stufenplan und der Einsatz in den Klassen sowie weitere erforderliche Maßnahmen besprochen.

Ein BEM-Gespräch kann auch ohne einen Stufenplan bzw. ein Wiedereingliederungskonzept stattfinden. Mit folgenden Maßnahmen kann die Schulleitung beispielsweise zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit beitragen:

  • Veränderungen der Arbeitsorganisation (z. B. „Stundenplan auf Wunsch“, Entlastung bei Klassenleitung, Klassenfahrten, Aufsichten),
  • Veränderungen der Arbeitsumgebung (z. B. Einsatz nur in bestimmten Räumen, verstellbarer EDV-Tisch, Beleuchtungs- und Luftverhältnisse optimieren, Lärm-reduzierung usw.),
  • Vorschlag Teilzeitbeschäftigung,
  • Qualifizierungsmaßnahmen,
  • Motivation zur Teilnahme an Sportangeboten in der Schule.

 

Zu dem BEM-Gespräch müssen Sie nicht alleine gehen. Sie haben die Wahl, ob Sie z. B. an diesem Gespräch eine/-n Schwerbehindertenvertreter/-in, ein Personalratsmitglied oder sogar eine Person des Vertrauens teilhaben lassen. Seit dem 10.06.2021 findet sich in § 167 (2) Satz 2 SGB IX folgende Regelung:

Beschäftigte können zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.

Diese Person kann ein Ehe- oder Lebenspartner, ein Verwandter, ein/-e Kollege/Kollegin oder sogar ein Rechtsanwalt (Achtung, Kosten!) sein. Eine Mehrfachnennung ist möglich. Alles passiert nur, wenn Sie ausdrücklich Ihr Einverständnis erklären. Dieses ist notwendig für

  • das BEM-Gespräch,
  • den Ort des BEM-Gesprächs,
  • die Mitglieder, die am BEM-Gespräch teilnehmen.

 

Eine Teilnahme am BEM-Gespräch beruht auf dem Prinzip der Freiwilligkeit. Es hat aber – wie aufgezeigt – Vorteile, wenn Sie sich für ein BEM-Gespräch entscheiden. Fragestellungen rund um das BEM-Verfahren beantworten Ihnen gerne die zuständigen Personalrats- und Schwerbehindertenvertretungen.

 

Diese Zusammenstellung erfolgte nach bestem Wissen. Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten.

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Renate Bücker

Vorsitzende des Arbeitskreises
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz

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