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Die am 13. Dezember in Kraft getretene und im Januar im Amtsblatt veröffentlichte VO DV 1 bedarf innerhalb des Paragrafen 2 aus Sicht des vLw dringend einer Nachbesserung.

Auch wenn die Bereitstellung dienstlicher Endgeräte zur Ver­arbeitung von schülerbezogenen Daten grundsätzlich ein wich­tiger Schritt ist, sind insbesondere Lehrkräfte an den Berufskollegs häufig auf leistungsfähigere, private Endgeräte angewiesen.

Deswegen stört das grundsätzliche Verbot zur Nutzung von privaten Endgeräten massiv die Arbeitsfähigkeit in den Berufskollegs. Auch der Hinweis im § 2 Absatz 2 VO DV 1 für Einzelfall bedingte Ausnahmen ist nur bedingt hilfreich, da es sich eher um Regelfälle handelt.

Der vLw hat bereits im Januar das Schulministerium zu einer zeit­nahen Nachbesserung aufgefordert, um die unrealistische, bereits abgelaufene Übergangsfrist von vier Wochen dringend zu verlängern und die vorgesehene Einzelfallregelung auf ganze Be­rei­che, wie z. B. Bildungsgänge oder einzelne Berufskollegs, zu beziehen.

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