Vorgaben für Wiederaufnahme des Schulbetriebs

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Um den Schulbetrieb in Nordrhein-Westfalen im Schuljahr 2020/21 wieder weitgehend im Präsenzunterricht umsetzen zu können, hat das Schulministerium Vorgaben mit weitreichenden Maßnahmen zum Infektionsschutz veröffentlicht.

Dazu gehören u. a. folgende – z. T. auch überraschende – Vorgaben:

  • Maskenpflicht in Schule – eine große pädagogische Herausforderung:
    Grundsätzlich gilt – vorerst befristet bis zum 31.08.2020 – eine Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nasen-Bedeckung in den Berufskollegs, d. h. auch in allen Un­terrichtsräumen. Wenn Lehrkräfte im Unterricht den Abstand von 1,50 m nicht sicherstel­len können, müssen auch sie eine Mund-Nase-Maske tragen.
  • Feste Lerngruppen und weitere Hygienemaßnahmen:
    Um Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können, findet der Un­ter­richt in Klassen, Kursen oder festen Lerngruppen gemäß den Vorgaben der APO-BK statt, wobei u. a. eine regemäßige Durchlüftung sicherzustellen ist.
  • Schutz von Schüler/innen mit Vorerkrankungen
    Für Schülerinnen und Schüler mit COVID-19 relevanten Vorerkrankungen gelten die bisherigen Regelungen. Bei begründeten Zweifeln kann die Schule ein ärztliches Attest und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Attest verlangen.
  • Freiwillige Corona-Testungen für das Personal an Schulen:
    Alle an Schulen tätigen Personen können in Schule beantragen, sich vom 10.08 bis zum 09.10.2020 anlasslos und freiwillig je fünfmal testen zu lassen.
  • Umgang mit Corona-Verdachtsfällen:
    Wie bisher werden Schülerinnen und Schüler mit einschlägigen Symptomen un­verzüglich von der Schulleitung nach Hause geschickt, die umgehend die Gesundheitsbehörde informiert. Je nach Infektionsge­schehen kann die Ge­sund­heitsbehörde dann auch umfassende Testungen für alle veranlassen.
  • Klare Vorgaben zum Einsatz von Lehrkräften mit Vorerkrankungen:
    Lehrkräfte, die in Bezug auf das Corona-Virus (COVID-19) relevante Vorer­kran­­kungen haben, müssen zeitnah ein neues ärztliches Attest vorlegen. Die Befreiung vom Präsenzunterricht berührt nicht die allgemeine Dienstpflicht.
  • Zusätzliche Personalressourcen:
    Um Corona-bedingte Lehrkräfteausfälle im Präsenzunterricht oder Personalmehr­bedarfe durch die kurzfristige Erhöhung von Zügigkeiten in Vollzeit-Bildungs­gängen aufzufangen, können zusätzliche Lehrkräfte eingestellt werden.
  • Digitale Endgeräte für Lehrkräfte und Schüler mit besonderem Bedarf:
    Das Land will – unter Mitwirkung der Schulträger – alle 205.000 Lehrkräfte (103 Mio. €) sowie alle Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bedarf mit digitalen Endgeräten (178 Mio. €) ausstatten. Dies ist ein guter Schritt.

Mit den o. a. Maßnahmen sind etliche Erwartungen des vLw erfüllt.

Aber beim Lernen auf Distanz besteht noch Nachbesserungsbedarf. Hier er­innert der vLw an seine Forderungen u. a. nach nachhaltigen Support-Strukturen, zielgerichteten Fortbildungen und verlässlichen Rechtsvorgaben.

 

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