Neues Jahr – neue Beihilfe:

Änderungen in der Beihilfeverordnung (BVO) zum 01.01.2024

Wie fast immer gibt es auch für 2024 Veränderungen in der BVO. Dies betrifft neben der Pflege bestimmte Leistungen bei Heilbehandlungen und die Erhöhung der Einkommensgrenze für nicht selbst beihilfeberechtigte Partnerschaften. Die Änderungen gelten für Aufwendungen, die nach dem 31.12.2023 entstanden sind.

Pflegeleistungen

Aufgrund der Änderungen im Sozialgesetzbuch werden die Sätze für folgende Pflegeleistungen angehoben:

Auch die Leistungen für Pflegebedürftige bis zum 25. Lebensjahr mit Pflegegrad 4 und 5 sind erhöht worden. Diesen steht nun auch der volle Betrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung.

Dieses Entlastungsbudget wird ab dem 01.07.2025 auf alle pflegebedürftigen Personen ausgeweitet, so dass diesen dann sogar 3.539 Euro zur Verfügung stehen werden.

Aufwendungen für Heilbehandlungen durch nichtärzt-liche Leistungserbringende1

Die beihilfefähigen Vergütungssätze im Bereich der Podologie2 und der Ernährungstherapie sind durchweg erhöht worden.

So ist der Höchstsatz für die „kleine“ podologische Behandlung, Richtwert 30 Minuten, von 30,70 EUR auf 34,20 EUR gesteigert worden für die „große“ podologische Behandlung, Richtwert 50 Minuten, um 5,20 EUR auf 49,20 EUR.

Im Bereich der Ernährungstherapie werden für die Anamnese jetzt 38,70 EUR bei 30-minütiger Dauer, bzw. 77,40 EUR bei 60-minütiger Dauer anerkannt. Eine ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung, Richtwert 60 Minuten, wird mit höchstens 77,40 EUR anstelle von 68,00 EUR beglichen.

Neu aufgenommen worden sind mit einer Beihilfefähigkeit von 22,40 EUR Beratungen bei einem Hausbesuch bei motorisch-funktionellen, sensomotorischen, perzeptiven3 sowie psychischen Störungen.

Einkommensgrenzen für nicht selbst beihilfeberechtigte Ehe- und eingetragene Lebenspartnerschaften

Grundsätzlich können auch Aufwendungen o. g. Partnerschaften beihilfefähig sein, wenn diese nicht selbst beihilfefähig sind und deren Einkommen unter einem bestimmten Grenzwert liegt. Dieser Grenzwert ist zum 01.01.2024 um 924,00 EUR auf 21.995,00 EUR gestiegen.4

Maßgeblich sind hier die steuerpflichtigen Einkünfte im Jahr vor der Entstehung der Aufwendung (für Aufwendung in 2024 betrifft dies die Einkünfte in 2023).

Nicht vergessen: Der jährliche Beihilfe-Check

Unabhängig von den Änderungen der BVO zum neuen Jahr sollten Sie den jährlichen Beihilfe-Check hinsichtlich einer möglichen Änderung in der Anzahl der beihilfeberechtigten Kinder, Auslandsurlaubspläne sowie die Erteilung und Überprüfung von Beihilfevollmachten durchführen.5

Vergessen Sie nicht, Rechnungen des Jahres 2022 einzureichen, da 24 Monate nach Entstehung der Aufwendung, spätestens 24 Monate nach Rechnungserstellung deren Beihilfefähigkeit erlischt.

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Karin Schröder

Mitglied der Beihilfegruppe des

Ausschusses Dienst- und Tarifrecht

 

Diese Zusammenstellung erfolgte durch den Ausschuss „Dienst- und Tarifrecht“ nach bestem Wissen. Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten.

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