Neufassung des Berufsbildungsgesetzes beschlossen

Quelle: https://www.bmbf.de/de/das-berufsbildungsgesetz-bbig-2617.html

Am 24. Oktober 2019 hat der Bundestag den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung mit den Stimmen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der FDP und AfD bei Enthaltung der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke angenommen.

Damit soll die berufliche Bildung in Deutschland attraktiver gestaltet und fit für die Zukunft gemacht werden.

Die Hauptänderungen betreffen neue Bezeichnungen für die Weiterbildungsabschlüsse, die Mindestvergütungen sowie die Verbesserungen der Stärkung der Teilzeitausbildung und der Durchlässigkeit der Berufsausbildung.

 

Bachelor und Master Professional

Mit neuen Abschlussbezeichnungen soll die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung betont werden.

Das Anspruchsniveau der „höherqualifizierenden Berufsbildung“, der bisherigen „Aufstiegsfortbildung“, ist nicht selten vergleichbar mit den Anforderungen eines (Fach-)Hochschulstudiums. Um diese Gleichwertigkeit auch nach außen sichtbar werden zu lassen, werden die Abschlussbezeichnungen „Geprüfter Berufsspezialist“, “Bachelor Professional“ und „Master Professional“ eingeführt. Der „Meister“ wird dabei nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den einheitlichen, international anschlussfähigen Abschlussbezeichnungen gestärkt.

 

Mindestvergütung

Eine einheitliche und ausgewogene Mindestvergütung soll für alle BBiG-Auszubildenden einen Mindeststandard sichern und so die Attraktivität der beruflichen Bildung erhöhen. Auszubildende, deren Ausbildung in 2020 beginnt, erhalten im ersten Ausbildungsjahr eine Mindestvergütung in Höhe von 515 Euro. Schrittweise werden die fixen Einstiegshöhen dann angehoben: für den Ausbildungsbeginn in 2021 auf 550 Euro, für den Ausbildungsbeginn in 2022 auf 585 Euro und für den Ausbildungsbeginn in 2023 auf 620 Euro.

 

Stärkung der Teilzeitausbildung

Die bereits 2005 eingeführte Möglichkeit der Teilzeitberufsausbildung soll gestärkt werden. Bisher nutzen eine Teilzeitberufsausbildung häufig leistungsstarke Personen, die Kinder betreuen oder einen Angehörigen pflegen. Die Neuregelung erweitert nun den Adressatenkreis auf alle Auszubildenden. Voraussetzung ist wie bisher, dass sich Ausbildende und Auszubildende einig sind. Neben Personen, die durch Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen gebunden sind, können auf diese Neuregelung zukünftig auch Menschen mit Behinderungen, lernbeeinträchtigte Personen oder Geflüchtete in besonderer Weise von einer Teilzeitberufsausbildung profitieren.

 

Verbesserte Durchlässigkeit

Durch vereinfachte Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer bei „gestuften“ Ausbildungen (d. h. beim Übergang von zwei- in drei- oder dreieinhalbjährige Ausbildungsberufe) soll die Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung gestärkt werden. Zudem soll es neue Möglichkeiten geben, Prüfungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen zu berücksichtigen.

 

Erste Reaktionen

Verständlicherweise betrachtet die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) [1] die neuen Abschlussbezeichnungen „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ kritisch und der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) [2] steht der Mindestvergütung kritisch gegenüber.

Für den vLw ergibt sich aus den neuen Abschlussbezeichnungen ebenfalls dringender Handlungsbedarf, um in Nordrhein-Westfalen die anerkannte Weiterbildung in den Fachschulen der Berufskollegs nicht zu benachteiligen. Hier muss das Ministerium für Schule und Bildung über die Kultusministerkonferenz aktiv werden. Verbunden mit der attraktiven Abschlussbezeichnung „Master“ ist der Abschluss der Fachschule der Stufe 7 im DQR zuzuordnen.

Hilmar von Zedlitz-Neukirch (Landesvorsitzender) und
Horst Neuhaus (Vorsitzender des Bildungsausschusses)


[1] Mehr unter https://www.hrk.de/ am 24.10.2019

[2] Mehr unter https://www.zdh.de am 16.10.2019

 

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