Stellungnahme zur Distanzunterrichtsverordnung: vLw begrüßt grundsätzlich die neue Distanzunterrichtsverordnung und erwartet Präzisierungen

Der vLw begrüßt grundsätzlich den vorliegenden Entwurf einer Verordnung über die Einrichtung von Distanzunterricht (Distanzunterrichtsverordnung – DistanzunterrichtsVO).

Hierbei unterstreicht der vLw nachhaltig die Aussagen, dass 

  • nach § 2 Absatz 1 der Unterricht in der Regel als Präsenz­unterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen erteilt wird und 
  • nach § 2 Absatz 3 Distanzunterricht Präsenzunterricht hinsichtlich der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler sowie hinsichtlich der Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig ist,
  • nach § 6 Absatz 3 Klassenarbeiten, Klausuren und Prüfungen im Rahmen des Präsenzunterrichts stattfinden.

Der vLw erwartet eine weitere Präzisierung innerhalb des § 2 Absatz 2 Nr. 2, sodass Schulleitungen sicher entscheiden können, wann Unterricht in räumlicher Distanz eingerichtet werden soll:

  • Konkretere Formulierung der Voraussetzung für eine allgemeine Infektionslage, d. h., welche Möglichkeiten müssen ausgeschöpft sein, z. B. die Fehlquoten von Schülerinnen und Schülern einer Klasse.
  • Konkretere Voraussetzungen für den Nichteinsatz von Lehrerinnen und Lehrern aufgrund eines epidemischen Infektionsgeschehens im Präsenzunterricht.
  • Noch konkretere Hinweise zum Geltungsbereich einer Schlechtwetterlage insb. bei Schülerinnen und Schülern aus benachbarten Regierungsbezirken bzw. Schulträgerbezirken (ggf. Modifizierung in BASS 18-29 – Nr. 09).

Grundsätzlich ergibt sich bei der Durchführung von Distanzunterricht u. a. die Problematik der Anwesenheits- und Schulpflichtüberwachung, da die technische Ausstattung der Schülerinnen und Schüler dies nicht möglich macht. Innerhalb der Berufskollegs ist dies auch aufgrund der Datenschutzbestimmungen nicht möglich.

Auch die Forderung in § 6 Abs. 2, im Distanzunterricht erbrachte Leistungen bei den „sonstigen Leistungen im Unterricht“ zu berücksichtigen, kann in Kombination mit § 3 Abs. 5 („Distanzunterricht kann … auch für einzelne Schülerinnen und Schüler erteilt werden“) problematisch sein, wenn die für die Schülerinnen und Schüler in Distanz erwarteten Leistungsüberprüfungen im Leistungsbewertungskonzept nicht hinreichend konkretisiert sind. Hier besteht die Gefahr, dass die Lehrkräfte demnach den Teil der Klasse unterrichten müssen, der anwesend ist, gleichzeitig die Technik im Auge behalten, damit die Distanzschülerinnen und -schüler dem Unterricht folgen können, und sich darüber hinaus Notizen über erbrachte Leistungen machen. Eine erneute Überarbeitung der häufig bis zu 40 bildungsgang­bezogenen Leistungsbewertungskonzepte je Berufskolleg ist eine weitere Mehrbelastung der Kolleginnen und Kollegen.

Vorlage 18/71
Der Entwurf der neuen Distanzunterrichtsverordnung ist abrufbar unter: https://www.landtag.nrw.de/portal/
WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV18-71.pdf

Um insbesondere die sächlichen Voraussetzungen für die Organisation des Distanzunterrichts nach § 3 Absatz 5 und 6 zu erfüllen, sind eine 1:1-Ausstattung mit digitalen Endgeräten, mindestens eine 1-GBit-Internetleitung, ein ausreichendes WLAN sowie die Bereitstellung von professionellen Kommunikations- und Lernplattformen dringend erforderlich. Dazu reicht der Hinweis auf § 8 Absatz 2 nur bedingt aus, weil ansonsten die Schule – je nach Finanzkraft und Rechtsvorgaben der Schul­träger – unterschiedlich agieren und somit auch Bildungschancen ungleich verteilt werden. Ohne 1:1-Ausstattung wird ein Distanzunterricht entweder für einen großen Teil der Schülerinnen und Schüler an Berufskollegs in analoger Form durchgeführt werden oder aber die Kommunikations- und Lernplattform nur als Austausch von Arbeitsblättern dienen, da kein synchroner Distanzunterricht möglich sein wird.

Insgesamt hält der vLw die Klärung der o. a. Aspekte für zwingend erforderlich, um die Gestaltungsspielräume der Berufskollegs rechtssicher und vergleichbar für alle Beteiligten festzulegen.

Beatrix Heithorst

Ausschuss Schul- und Bildungspolitik

Thorsten Ziemek

Ausschuss Dienst- und Tarifrecht

Hilmar von Zedlitz-Neukirch

Landesvorsitzender

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