Ausschuss Dienst- und Tarifrecht

Was, wenn eine Person den Haushalt nicht mehr führen kann?

Der haushaltsführende Erwachsene sieht sich nicht mehr imstande, sich um den Haushalt und um mindestens eine weitere beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person (Kind unter 15 Jahren oder pflegebedürftige Person) zu kümmern. Die Gründe könnten ein stationärer Aufenthalt im Krankenhaus, Pflegeheim oder Sanatorium sein. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, sich eine Familien- und Haushaltspflegekraft zu beschaffen. Die Gründe gelten auch für eine alleinstehende beihilfeberechtigte Personen.

Die entstehenden Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn der Erwachsene beihilfeberechtigt oder ein berücksichtigungsfähiger Angehöriger ist. Bei einem vorliegenden ärztlichen Attest ist die Familien- und Haushaltspflegekraft für einen Zeitraum von bis zu 28 Tagen nach Ende einer stationären Unterbringung oder ambulanten Operation beihilfefähig. Ebenso für die Vermeidung eines stationären Krankenhausaufenthaltes sowie bei Alleinstehenden und Alleinerziehenden, wenn eine Hilfe zur Führung des Haushalts erforderlich ist.

Sofern die haushaltsführende Person nicht alleinerziehend ist, wird die Beihilfe nur gewährt, wenn sie keiner Beschäftigung oder nur einer geringfügigen Erwerbstätigkeit, d. h. 520-Euro-Job, nachgeht. Kümmern sich mehrere gering-fügig Beschäftigte um den Haushalt, muss ihre gemeinsame Arbeitszeit unterhalb von 48 Wochenstunden verbleiben. Ebenso darf keine andere im Haushalt lebende Person in der Lage sein, den Haushalt weiterzuführen.

Eine Familien- und Haushaltspflegekraft ist höchstens für 8 Stunden am Tag zu jeweils 13 Euro beihilfefähig. Sie ist bei einer stationären Unterbringung des haushaltsführenden berücksichtigungsfähigen Familienangehörigen nur von montags bis freitags notwendig und angemessen. Die Aufwendungen für die Haushaltskraft sind in diesen Fällen daher an Samstagen und Sonntagen und an dienstfreien Tagen des Beihilfeberechtigten und in den Schulferien nicht beihilfefähig.

Falls die Familien- und Haushaltspflegekraft mit der Familie verwandt oder verschwägert ist, sind nur Beförderungskosten und Kosten für eine Unterbringung außerhalb der eigenen Wohnung beihilfefähig. Als verwandte und verschwägerte Personen gelten Ehegatten, eingetragene
Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern, Geschwister, Verschwägerte ersten Grades sowie Schwager.

 

Diese Zusammenstellung erfolgte durch den Ausschuss „Dienst-und Tarifrecht“ nach bestem Wissen. Rechtsansprüche sind hieraus nicht abzuleiten.

Ulf Schatz

Mitglied der Beihilfegruppe des  Ausschusses Dienst- und Tarifrecht

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